Die Finanzverwaltung sieht aktuell in einigen Betriebsprüfungen – entgegen ihrer bisherigen Praxis – die Erbringung von Online-Werbeleistungen als Überlassung von Rechten bzw. von Knowhow an. Entsprechend würden die Einkünfte aus Online Werbung in grenzüberschreitenden Gestaltungen zur Begründung einer beschränkten Steuerpflicht für den ausländischen Erbringer der Werbeleistung führen. In weiterer Konsequenz müsste der inländische Auftraggeber der Werbeleistung bei deren Bezahlung Quellensteuern einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abführen. Der inländische Auftraggeber der Werbeleistung müsste außerdem für die Steuer des ausländischen Anbieters haften.
Aus Sicht des Bitkom sind eine beschränkte Steuerpflicht für Online-Werbeleistungen und eine sich daran anschließende Pflicht zum Einbehalt von Quellensteuern nicht von den gesetzlichen Regelungen in §§ 49, 50a EStG gedeckt und daher nicht zu rechtfertigen. Diese Sichtweise erläutert Bitkom in einer Stellungnahme, die anbei zu Download bereit steht.